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WFB Statuten |
Statuten des Tauchclubs Wasserfrösche Basel
a) Unter dem Namen Wasserfrösche Basel, nachstehend WFB genannt, besteht seit dem 08. Januar 1989 ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
b) Der Sitz des Vereins befindet sich in Basel.
a) Der WFB fördert den Unterwassersport und begünstigt den Zusammenschluss von am Tauchsport interessierten Personen.
b) Der WFB bezweckt die Pflege der Kameradschaft und die Förderung der individuellen Tauchfertigkeit.
c) Der WFB garantiert seinen Mitgliedern volle Aktionsfreiheit, soweit diese mit dem Ziel und Zweck des Clubs vereinbar ist.
d) Der WFB unterstützt Bestrebungen des Natur- und Umweltschutzes durch entsprechendes Verhalten und striktes Einhalten der Gesetze.
e) Der WFB organisiert
- ein regelmässiges Training
- andere Veranstaltungen, die dem Interesse des Vereins förderlich sind.
- Der WFB verfolgt keine kommerziellen Ziele und ist politisch und konfessionell neutral.
a) Die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel bringt der WFB durch Erheben von Beiträgen, Gebühren, Überschüssen aus Veranstaltungen sowie durch Annahme von Spenden auf.
a) Aktivmitglieder:
Natürliche Personen, die den Tauchsport aktiv betreiben.
b) Passivmitglieder:
Natürliche Personen, die am Vereinsleben teilnehmen und die Bestrebungen des Vereins unterstützen. Sie besitzen keine Rechte und Pflichten (ausgenommen Art. 14 lit c der Statuten)
c) Interessenten:
Interessenten sind vom Vorstand provisorisch aufgenommene Mitglieder. Sie bezahlen den Jahresbeitrag nach Art. 14 c, haben aber an der Generalversammlung kein Stimmrecht.
d) Gönner:
Natürliche und juristische Personen, welche die Ziele des Vereins gutheissen und den WFB unterstützen.
e) Ehrenmitglieder:
Natürliche Personen, welche sich für den Verein speziell verdient gemacht haben. Sie können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ernannt werden.
Um in den WFB aufgenommen zu werden, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
a) Einreichung des offiziellen Anmeldeformulars an den Vorstand.
b) Über jede definitive Aufnahme entscheidet die Generalversammlung.
c) Im laufenden Vereinsjahr eintretende Interessenten können vom Vorstand provisorisch aufgenommen werden. Passivmitglieder werden vom Vorstand aufgenommen. Interessenten wie auch Passivmitglieder haben im WFB keine Rechte und Pflichten. (aufgenommen Art. 14 lit c dieser Statuten)
d) Die Mitgliederzahl der Aktivmitglieder und Interessenten ist auf 30 Personen beschränkt.
e) Die definitive Aufnahme kann frühestens ein halbes Jahr nach Einreichen des Anmeldeformulars erfolgen.
a) Der Austritt aus dem WFB kann, nach Erfüllung der Beitragspflicht, auf das Ende des Vereinsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.
b) Mitglieder, welche wiederholt gegen die Statuten oder vereinsinterne Bestimmungen verstossen, oder deren Mitgliedschaft dem WFB nicht mehr zugemutet werden kann, können von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann vom Vorstand auch dann beantragt werden, wenn ein Mitglied den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem WFB nicht mehr nachkommt. Das ausgeschlossene Mitglied wird vom Vorstand schriftlich, mit eingeschriebenem Brief, verständigt.
c) Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes. Geschuldete Beträge sind in jedem Fall zu entrichten.
a) Die verschiedenen Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden von der Generalversammlung für jeweils ein Jahr festgelegt.
b) Neu eintretende Mitglieder haben nach der definitiven Aufnahme durch die Generalversammlung eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten.
c) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
a) Die Organe des WFB sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
a) Die Generalversammlung ist das oberste Organ des WFB.
b) Die ordentliche GV findet einmal jährlich im letzten Quartal des Kalenderjahres statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.
c) Ausserordentliche GVs finden auf Beschluss des Vorstandes oder von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung verlangt, statt. Wird die Abhaltung einer ausserordentlichen GV von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt, so muss die Durchführung derselben innert 60 Tagen seit Einreichung des Gesuches an den Vorstand erfolgen.
d) Jede ordnungsgemäss einberufene GV ist beschlussfähig.
e) Anträge zuhanden der GV können nur behandelt werden, wenn sie dem Vorstand mindestens 4 Wochen vor der GV schriftlich eingereicht worden sind. (ausgenommen Art. 6 lit b dieser Statuten)
f) Die Einladung für die GV muss mindestens 10 Tage im voraus unter Beilage der Traktandenliste schriftlich erfolgen.
g) Jedes Aktiv- und Ehrenmitglied hat eine Stimme. Vertretungen sind unzulässig.
h) Die Abstimmungen erfolgen durch offenes Handmehr. Bei allen Abstimmungen und Wahlen ist die einfache Stimmenmehrheit entscheidend. (ausgenommen Art. 6 lit b, Art. 10 lit k und Art. 16 lit a dieser Statuten)
i) Bei Stimmengleichheit erfolgt eine zweite Abstimmung. Sollte diese wiederum zu keinem Ergebnis führen, gibt der Präsident den Stichentscheid.
a) Wahl des Tagespräsidenten und der Stimmenzähler.
b) Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung.
c) Mutationen (Eintritte, Aufnahmen, Austritte, Ausschlüsse)
d) Abnahme der Jahresberichte:
- des Präsidenten
- des Kassiers
e) Abnahme des Revisorenberichtes
f) Dechargeerteilung
g) Wahlen des Vorstandes und der Revisoren
h) Festlegung der Aufnahmegebühr und der Jahresbeiträge sowie Genehmigung des Budgets.
i) Beschlussfassung über alle anderen, vom Vorstand gemäss Traktandenliste und durch die Mitglieder rechtzeitig eingereichten Anträge.
j) Änderung der Statuten. Eine Änderung ist nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern möglich.
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
a) Der Vorstand besteht aus:
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Sekretär
- dem Kassier
- dem technischen Leiter
b) Bei den im gleichen Haushalt lebenden Personen darf nur eine Person unterschriftsberechtigt sein.
c) Tritt infolge Rücktritt, längerer Krankheit oder ähnlichen Gründen eine personelle Lücke ein, ist der Vorstand ermächtigt, das betreffende Amt bis längstens zur nächsten GV provisorisch zu besetzen.
d) Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, welche die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheit des Vereins zu besorgen und den WFB zu vertreten.
e) Über die Unterschriftenregelung entscheidet der Vorstand.
f) Der Vorstand tritt auf Anordnung des Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern zusammen. Die Einladung muss unter Angabe der Traktanden mindestens 8 Tage im voraus schriftlich erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Vertretungen sind unzulässig.
g) Vorstandsbeschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.
h) Die Beschlüsse des Vorstandes sind für alle Mitglieder verbindlich.
a) Der Präsident führt den Vorsitz bei allen Vorstand- und Vereinsversammlungen. Er vertritt den Verein nach aussen.
b) Der Vizepräsident übernimmt die Funktion des Präsidenten bei dessen Abwesenheit. Er übernimmt Spezialaufgaben.
c) Der Sekretär übernimmt die administrativen Arbeiten. Ihm obliegt insbesondere die Protokollführung an Vorstandssitzungen und Vereinsversammlungen. Er führt das Mitgliederverzeichnis.
d) Der Kassier besorgt das Rechnungswesen des WFB. Er verwaltet das Vereinsvermögen und ist für den Einzug der Beiträge und Gebühren verantwortlich. Er überwacht die Einhaltung des Budgets. Zuhanden der Generalversammlung hat der Kassier einen schriftlichen Jahresbericht mit Bilanz- und Erfolgsrechnung über das abgelaufene Rechnungsjahr vorzulegen.
e) Der technische Leiter ist für das Training zuständig. Die Verantwortung für das technische Vereinsmaterial obliegt ihm.
f) Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten organisiert der Vorstand Ausflüge und Tauchreisen.
a) Es ist Aufgabe der Revisoren, die Rechnung des WFB mindestens einmal jährlich zu prüfen. Über die durchgeführte Prüfung erstatten sie zuhanden der GV einen schriftlichen Bericht. Bei einem Wechsel in der Führung des Rechnungswesens überwachen sie die ordnungsgemässe Übergabe der Vereinsrechnung.
b) Der erste Rechnungsrevisor scheidet nach Ablauf eines Jahres aus, der zweite Revisor und der Ersatzrevisor rücken nach. Die GV wählt einen neuen Ersatzrevisor.
c) Ein Rechnungsrevisor darf nicht mit dem Kassier im gleichen Haushalt leben.
a) Das Geschäftsjahr (Vereinsjahr) beginnt am 01. November und endet am 31. Oktober des folgenden Jahres.
b) Die Mitgliedsbeiträge sind fällig bis zum 01. Januar des laufenden Vereinsjahres. Ausstehende Zahlungen können ab April per Nachnahme erhoben werden.
c) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Datum der provisorischen Aufnahme. Der Beitrag wird pro Semester auf das laufende Vereinsjahr berechnet.
a) Für die Verbindlichkeiten des WFB haftet allein das Vereinsvermögen.
b) Versicherung ist Sache der einzelnen Mitglieder.
a) Die Auflösung des WFB kann nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
b) Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen unter Abzug aller Verbindlichkeiten an die Schweizerische Rettungsflugwacht (REGA) über.
a) Soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften der Art. 60 bis 79 des SZGB.
b) Der Gerichtsstand ist Basel.
c) Diese Statuten wurden am 8. Januar 1989 durch die Gründungsversammlung gutgeheissen und angenommen. Sie treten am 9. Januar 1989 in Kraft.
Basel, 08. Januar 1989
Für den WFB
H.P. Schmid
Präsident WFB
Statutenrevisionen:
1. Statutenrevision 11. November 1989
2. Statutenrevision 17. November 1990
3. Statutenrevision 13. November 1993